Zwangsversteigerungen des Amtsgerichts Walsrode
Die verbindliche Veröffentlichung der Zwangsversteigerungstermine erfolgt im ZVG-Portal.
Alle Angaben sind ohne Gewähr!
Die Zwangsversteigerungen finden im Saal O.130 bzw. O.141 des Amtsgerichts Walsrode, Lange Straße 29-33, statt.
Da Termine kurzfristig aufgehoben werden können, empfiehlt sich eine telefonische Rückfrage kurz vor dem Termin unter folgenden Rufnummern:
05161 4862-150
05161 4862-133
Die Gutachten können im Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29-33, 29664 Walsrode, in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr, im Zimmer E.31 bzw. E.34, eingesehen werden.
Die Gutachten können Sie auch schriftlich unter Angabe des Geschäftszeichens anfordern. Pro Seite entsteht eine Dokumentenpauschale in Höhe von 0,50 €. Ein Gutachten umfasst in der Regel mindestens 20 Seiten.
Erbringung von Sicherheitsleistungen:
Bieter müssen auf Verlangen der betreibenden Gläubiger Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des Verkehrswertes erbringen. Die Bietsicherheit kann wie folgt erbracht werden:
- In Form eines bestätigten Verrechnungsschecks eines Kreditinstituts oder der Landeszentralbank, der frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden ist und mit einem Vermerk und einer Vorlagefrist von vier Tagen versehen sein muss, oder
- in Form einer unbefristeten, unbedingten, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstituts oder
- durch die rechtzeitige Überweisung auf das Konto des Amtsgerichts Walsrode unter Angabe der Geschäftsnummer
IBAN: DE68 2505 0000 0106 0242 35
BIC: NOLADE2H
Verwendungszweck: 3 K ...../.... (Geschäftsnummer einfügen) - Bietsicherheit
Bitte überweisen Sie spätestens eine Woche vor dem Versteigerungstermin, damit die Bietsicherheit am Terminstag vorliegt. Ohne das Vorliegen der Bietsicherheit kann kein wirksames Gebot abgegeben werden.
Eine Bareinzahlung der Sicherheitsleistung bei der Gerichtskasse des Amtsgerichts ist nicht zulässig.
Teilen Sie dem Amtsgericht bitte umgehend Ihre Bankverbindung mit, wenn Sie kein Gebot abgegeben haben, damit die Bietsicherheit an Sie zurückgezahlt werden kann.
Rechtliche Hinweise für Zwangsversteigerungen
Für sämtliche Zwangsversteigerungstermine gilt folgendes:
Ist ein Recht im Grundbuch nicht vermerkt oder wird ein Recht später als der Versteigerungsvermerk eingetragen, so muss der Berechtigte es spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anmelden.
Er muss es auch glaubhaft machen, wenn der Gläubiger oder der Antragsteller widerspricht. Das Recht wird sonst im geringsten Gebot nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt.
Es ist zweckmäßig, schon zwei Wochen vor dem Termin eine Berechnung des Anspruchs – getrennt nach Hauptforderung, Zinsen und Kosten – einzureichen und den beanspruchten Rang mitzuteilen. Der Berechtigte kann die Erklärungen auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben.
Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjekts oder des nach § 55 ZVG (Zwangsversteigerungsgesetz) mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens zu erwirken, bevor das Gericht den Zuschlag erteilt.
Geschieht dies nicht, tritt für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes.